Ich denke damit erübrigen sich alle rechtlichen Diskussionen ...
Eigentlich nicht. Das Gesetz bleibt dasselbe, nur die Tage wechseln.
Zum einen schrieb Martin hier im Forum nicht, daß von seinem Verbot die in den FVE-Strecken verbauten Objekte ausgenommen werden sollen.
Zum anderen ist sein Hinweis, die freie Verwendung der Objekte sei nirgends zugesichert gewesen, selbstverständlich gravierend: In dem Fall kann niemand aus der Veröffentlichung der Objekte innerhalb der Strecke etwas für eigene Veröffentlichungen ableiten. Dummerweise läßt sich das nun auf der Loksim-Seite nicht mehr schlüssig nachvollziehen.Unabhängig vom aktuellen Verlauf dieser Angelegenheit muß man trotzdem seine Lehren aus dem Fall ziehen. Das UrhG besteht nun einmal nicht nur aus den sicherlich allseits bekannten § 106 ff:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
...
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Dabei ist es unerheblich, ob der Urheber für die Rechteeinräumung eine Gegenleistung gefordert oder der Nutzer aus der Verwendung wirtschaftliche Vorteile gezogen hat.
Der § 42 UrhG trägt der Tatsache Rechnung, daß es für das Zurücknehmen der Genehmigung bzw. für das Verbot gewichtige Gründe geben kann. Wenn beispielsweise Nemo eklatante Fehlfunktionen aufdeckt, wird der Urheber ein Interesse daran haben, daß nur die fehlerfreie Version verwendet wird und weiter im Umlauf bleibt. Oder wenn ein Pulmologe es unpassend findet, daß die Stadt von der Zigarettenindustrie mit dem Konterfei einer seiner Sprechstundenhilfen tapeziert wird, die in ihrer Freizeit Fotografen Model steht. Dann kann der Fotograf die Genehmigung zurückziehen, muß aber der Tabakfirma die verkorkste Werbekampagne zahlen.
Der § 42 UrhG ist also nicht dazu da, andere um ihre finanziellen und zeitlichen Aufwendungen zu schädigen. Egal, ob man das im Fokus hat oder nicht. Das gilt nebenbei bemerkt nicht nur für die Add-On-Entwickler. Wenn Ralf für die Änderung an der Homepage jemanden zahlen müßte, weil das ein Kumpel macht und der nicht sofort Zeit hat, dann wäre die Rechnung nach § 42 Abs. 3 UrhG (Ralf hatte die Genehmigung zur Veröffentlichung) vom Widerrufenden zu zahlen.
Es geht also, um Miquel doch einmal auf die Sprünge zu helfen, nicht um juristische Winkelzüge oder die Frage, ob man Martin irgendwie austricksen kann. Das Gesetz gilt mit seinem vollen Wortlaut für alle Beteiligten. Es geht darum, daß der Urheber sich bitte vorher überlegt, ob und unter welchen Umständen er eine Genehmigung erteilt und das unmißverständlich macht. Und dann muß die bis auf die im Gesetz vorgesehene Ausnahme Bestand haben und kann nicht einfach so vom Tisch gefegt werden.
Und zum Abschluß einen kleinen Hinweis an JakoF:
Moderatoren halten sich in vielen Foren aus gutem Grund etwas zurück. Sie sind eben, wie Merkel in einer Pressekonferenz, nicht ohne weiteres "privat" unterwegs.
Das ist natürlich kein Maulkorb. Wenn Du in einem Forum, welches Du moderierst, Deine private, mit dem Betreiber nicht abgestimmte Meinung kundtun willst, dann solltest Du das nur entsprechend kennzeichnen. Das kannst Du beispielsweise durch unterschiedliche Schriftfarben machen.