@MF mit dieser Drohgebärde schüchterst du mich nicht ein. Ich verwende nämlich kein einziges deiner Objekte
Und auch andere Anwender werden sich zu solchen Reaktionen ihren Teil denken können^^
Gruß, Jakob
Kannst Du so herangehen, wenn der Loksim Deine ganz private Spielwiese sein bzw. werden soll und es auf alle anderen Leute nicht (mehr) ankommt.
Vielleicht solltest Du Dir mal über die Konsequenzen Deines Tuns nachdenken? Schließlich hast Du mit Deinem Beitrag nicht nur dafür gesorgt, daß jetzt theoretisch alle entweder ihre zur Veröffentlichung vorgesehenen Strecken nach Objekten von Martin durchforsten oder ihre Projekte einstellen müßten.
Und wenn man Martins Anweisung zu Ende denkt, müßten auch sämtliche Strecken von der Seite genommen werden, die irgendwo auch nur ein einziges Objekt von Martin beinhalten. Willst Du Dich hinsetzen und die daraufhin überprüfen? Und wenn jetzt jemand Martins Objekte von der Platte kehrt, um die nicht mal versehentlich zu verbauen - welche der bislang heruntergeladenen Strecken bleiben dann noch ansehnlich oder überhaupt befahrbar?
Den Leuten, die derlei Reaktionen vielleicht für nachahmenswert empfinden, sei die Tatsache ans Herz gelegt, daß das UrhG nicht nur die Rechte der Urheber schützt, sondern auch die rechtmäßiger Nutzer. Einschlägig wäre hierzu eventuell § 42 UrhG, denn der andere Rückrufstatbestand - die Nichtnutzung des eingeräumten Nutzungsrechts - kommt ja bei einer funktionierenden Downloadseite nicht in Betracht.
Schauen wir uns aber den verbleibenden Rückrufstatbestand an, so läßt sich leicht feststellen, daß die Verärgerung des Urhebers infolge eines Forenbeitrages keinen hinreichenden Grund darstellt, eine einmal erteilte Genehmigung gegenüber jedermann zu widerrufen. Und selbst wenn dem so wäre, so stellt der Absatz 3 dieses Paragraphen in der Praxis normalerweise eine erhebliche Hemmschwelle dar, das Rückrufsrecht aus so einer Laune heraus auszuüben.
Freilich müßten jetzt alle Ersteller, die durch den Rückruf von Martin Finken ihre Arbeit entwertet sehen, binnen drei Monaten ihre vergeblichen Aufwendungen beziffern. Tun sie das, dann wird Martins Anweisung gegenüber ihnen erst wirksam, wenn er ihnen den Schaden beglichen hat. Lassen sie die Frist verstreichen, wirkt Martins Anweisung im Nachhinein sofort.
Ich vermute, daß hier etliche Stunden im Feuer stehen die, selbst wenn man sie lediglich mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro bewertet, Martins Budget für diese Aktion etwas überschreiten dürften. Und das Gesetz spricht an der Stelle von "mindestens", also die Aufwendungen zur Kontrolle der Strecken auf im Vertrauen auf die Genehmigung verbauter Objekte kommen da noch hinzu.
Desweiteren stellt sich die Frage, ob Martin mit diesem einen Beitrag irgendwo in den Tiefen des Forums allen Betroffenen seinen Widerruf rechtswirksam zugestellt hat. Sofern sich Martin die Geschichte nicht doch noch einmal überlegt, sollten die Administratoren des Forums das im eigenen Interesse auf der Downloadseite gut sichtbar anpinnen sowie ggf. eine Möglichkeit schaffen, damit die bisherigen Nutzer dieser Objekte ihre Forderungen bei Martin fristgemäß anbringen können.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html