Mal ganz nebenbei: Ich habe das Urheberrechtsgesetz jetzt rauf und runter durchgearbeitet und keinen wirklich konkreten Hinweis gefunden, wie das digitale Bearbeiten eines öffentlich im Internet zugänglichen originalen Führerstandsfotos und sein Einbinden in ein Computerprogramm rechtlich zu bewerten ist. Es handelt sich jedenfalls wohl nicht um eine simple Vervielfältigung oder Veränderung des Originals weil der Simulatorführerstand als Endergebnis kein Bild mehr ist.
Die Frage, ob das Original (noch) im Internet öffentlich zugänglich ist, spielt für das Vorhandensein von Urheberrechten daran keine Rolle. Man kann auch dem Urheber des Werks nicht vorhalten, sein Werk veröffentlicht zu haben, falls er seine Rechte an der Weiterverwendung geltend macht.
Die Rechtslage bei einem Simulatorführerstand kann sich insofern nicht von anderen Verwendungen unterscheiden, bei denen das Original Bestandteil eines anderen Werks wird, wie zum Beispiel eine Rätselzeitung, ein Bildband oder ein bedruckter Bierhumpen. Nur kommt die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wie hier
http://www.wmwllp.de/berlinblawg/urteile/medien-presserecht/olg-hamburg-7-u-90-06/ nicht in Betracht, weil ein Lokomotivführerstand keine Persönlichkeitsrechte hat.
Wobei auch die Frage zu stellen wäre, inwiefern eigentlich illegal, also ohne offizielle Fotoerlaubnis, auf dem öffentlich nicht zugänglichen Betriebsgelände gemachte Fotos überhaupt Urheberschutz genießen können.
Auch diese Frage stellt sich nicht. Das Urheberrecht steht jedem Urheber zu, es kann weder abbedungen noch an Bedingungen geknüpft werden. Will der Eigentümer das Fotografieren seines Eigentums verhindern, so hat er dazu die Möglichkeiten, die ihm das Hausrecht bietet.
Vgl. dazu den Prozeß des Württembergischen Fußballverbandes gegen die Hartplatzhelden. Desweiteren die Verfahren der Stiftung Preussischer Schlösser und Gärten gegen zwei Fotoagenturen sowie einen Verleger, der Video-CD's herstellte und vertrieb. Alle diese Verfahren liefen bis zum BGH.
Man muß aber hier unterscheiden zwischen den Interessen des Straßenbahnvereines, der sich vielleicht wie die Stiftung die Verwertung von Abbildern der Museumsstücke vorbehalten will und den Rechten des Fotografen an dem von ihm angefertigten Werk. Dem Urheber steht auch das ausschließliche Recht zu, sich als Urheber des Werkes zu bezeichnen, unabhängig davon, ob er das Werk anfertigen durfte oder nicht. Insofern ist die Behauptung des Fredstarters eingangs dieser Diskussion, er habe diesen Führerstand erstellt, während er dazu Bildmaterial Dritter aus MSTS verwendet ohne das kenntlich zu machen, schon eine Urheberrechtsverletzung.
Die Stiftung (der Straßenbahnverein) dagegen muß die Verwertung nicht gestatten oder kann bestimmen, an den Früchten beteiligt zu werden. Wenn Dritte anfangen, das Werk oder Bearbeitungen davon weiterzuverbreiten (beispielsweise in diesem Forum), dann ist das keine Verwendung zu "privaten Zwecken" mehr. Unabhängig davon, ob sie daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen.
Inwiefern die Bitte an Dritte, die Funktionalität eines Führerstandes oder einer Strecke zu testen und zu beurteilen, als Veröffentlichung und Weiterverbreitung gewertet werden würde (weil man dazu die Dateien zwangsläufig weiterleiten muß) oder der Tatbestand der Veröffentlichung erst erfüllt ist, wenn Bilder davon oder das Produkt jedermann zugänglich gemacht werden, ist eine Frage, die ich nicht zu beurteilen vermag.